AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma W. u. H. Fernholz GmbH & Co. KG,
Gewerbegebiet Ihne 2, 58540 Meinerzhagen
1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
1.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
1.2 Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“.Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
1.4 Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.
2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich Verpackung. Andere Währungen müssen ausdrücklichvereinbart werden. Hinzugerechnet wird die Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Preise gelten ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
2.2 Von uns angelieferte Paletten in den Maßen 800 x 1.200 mm und 1.000 x 1.200 mm werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind Zug um Zug zurückzugeben. Anderenfalls behalten wir uns vor, nichtzurückgegebene Paletten zu berechnen.
2.3 Die vereinbarten Preise gelten als Grundpreise. Sie sind Festpreise, wenn bis zu unserer Lieferung (Rechnungserteilung) keine Änderungen eintreten, insbesondere bei Rohmaterial. Sollten diese Änderungennach Vertragsabschluß eintreten, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen.
3. Fracht und Verpackung, Versicherung, Gefahrenübergang
3.1 Die Art der Verpackung wird von uns bestimmt.
3.2 Zur Versicherung der verkauften Ware gegen Transportrisiken jeder Art sind wir nur auf ausdrückliches Verlangendes Bestellers verpflichtet. Die Kosten sind von dem Besteller zu tragen.
3.3 Sämtliche Gefahren gehen auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt und dem Besteller zurVerfügung gestellt wird.
4. Abnahme neuer Vertragsprodukte und Änderungen von Vertragsprodukten
4.1 Sollen die Vertragsprodukte nach besonderen Bedingungen geprüft werden. so erfolgt die Abnahme nach Absprache bei uns oder beim Kunden. In jedem Fall muß die Abnahme vom Kunden schriftlich bestätigt werden.
4.2 Erfolgt die schriftliche Bestätigung nicht innerhalb der vereinbarten Frist so gelten die Vertragsprodukte alsvertragsgemäß hergestellt und abgenommen, sobald sie das Werk verlassen.
5. Haftung für Mängel
5.1 Beanstandungen sind unverzüglich nach Ablieferung durch uns, bzw. den Transportunternehmer anzuzeigen (gem. § 377 HGB). Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Stellt der Besteller auf unser Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
5.2 Transportschäden und Verluste sind sofort bei Empfang der Ware geltend zu machen.
5.3 Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei an ursprüngliche Empfangsstation Ersatz geleistet. Ersatz erfolgt handelsüblich Stück gegen Stück. Ansprüche auf Minderung undRücktritt werden, soweit Ersatzlieferung oder Nachbesserung möglich ist, ausgeschlossen.
5.4 Bei Verwendung unserer Erzeugnisse kann die Tauglichkeit für den vorgesehenen Zweck trotz unserer evtl. Empfehlung nur durch die Erprobung in der Praxis letztlich bewiesen werden. Das entsprechende Risiko trägt derAuftraggeber. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden. Die Schriftformerfordernis ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
5.5 Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jedweder Art, insbesondere für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können von dem Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine schriftliche Garantie erfolgt zu dem Zweck, den Kunden gegen etwaige Mangel-Folgeschäden-Risiken abzusichern oder die Schadensverursachung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.6 Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus culpa in contrahendo, aus Delikt und Unmöglichkeit sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Schutzrechte Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurchSchutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Besteller gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers schadlos zu stellen und Aufwendungen für Werkzeuge oder ähnliches zu ersetzen.
7. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen
7.1 Die Lieferfristen gelten für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk und werden nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben. Verzögerungen berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Auftrag oder zu Ansprüchen irgendwelcher Art, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht, bzw. unszuzurechnen sind.
7.2 Unvorhergesehene Ereignisse, Streik, Aussperrung, Rohstoffverknappung oder andere Umstände höherer Gewalt, durch die die Vertragserfüllung ganz oder teilweise behindert wird, berechtigen uns, die Lieferfristen um die Zeitdauer der Behinderung zu verlängern. Ist die Behinderung von längerer Dauer oder Ursache einer Kostenerhöhung, oder macht sie die Herstellung der Ware unmöglich, sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Verteuerungen dem Käufer in Rechnung zu stellen. Aus Fällen der vorbezeichneten Art können Schadenersatzansprüche gegen uns ebenfalls nicht hergeleitet werden.
7.3 Auch ohne Einzelvereinbarung sind wir zur Teillieferung berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnissen bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen unser Eigentum vor. Dazu gehören auch sämtliche Wechselverpflichtungendes Bestellers.
8.2 Verarbeitet der Besteller Vorbehaltswaren mit anderen Waren, so steht uns das Eigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Gesamtwert zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Gegenstände mit anderen Materialienmöglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile gelten schon jetzt als auf uns übertragen. Der Besteller wird die Gegenstände als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die Waren nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr und nur gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsfrage betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, einschließlich derjenigen aus Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, zu unserer Sicherung bis zur Höhe des Wertesder weiterveräußerten Ware. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit als die Ware weiterverarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil derjeweiligen Kaufpreisforderung zu.
8.3 Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt. Der Besteller ist in diesem Falle zur Einziehung der Forderung ermächtigt.Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten die sofortige Herausgabe der noch nichtweiterverkauften Waren zu verlangen. Bis dahin hat der Besteller die in unserem Eigentum stehenden Warengetrennt von anderen zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthaltenund auf unser Verlangen ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben.
8.4 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
8.5 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Veranlassung dazu verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto nach Rechnungsdatum (Versanddatum). Bei Barzahlung gewähren wir folgenden Skonto: Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum 2 %. Als Barzahlungen geltennur Zahlungen in bar, Überweisungen oder Schecks. Bei Wechselzahlungen sowie Scheckwechselzahlungen wird kein Skonto gewährt.
9.2 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und insbesondere Teilzahlungsfristen überschritten, so wird die gesamte Restforderung sofort fällig. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers vor Fälligkeit wesentlich, so steht uns das Recht zu, wahlweise sofortige Leistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir nicht auf andere Weise ausreichend abgesichert werden. Forderungen sind von dem Besteller mit einem Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen.
9.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren fallen die Kosten der Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last.
9.5 Zahlt der Besteller unregelmäßig, können wir die Zahlungsbedingungen für alle Lieferungen ändern.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir dazu berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Wir sind gemeinsam mit dem Besteller in diesem Fall dazu verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen und Ansprüche ist Meinerzhagen.
10.5 Gerichtsstand ist das für Meinerzhagen zuständige Amts- bzw. Landgericht.